Videobeweis im Fußballstadion

Amtsgericht München, Urteil vom 22.02.2016 – 1031 Ds 467 Js 203867/15 jug

Videobeweis im Fußballstadium

Am 22.02.2016 sprach das Amtsgericht München einen 20-jährigen Fußballfan des TSV 1860 München aus 82239 Alling vom Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung frei.
Der junge Mann hatte am 13.12.2014 das Spiel TSV 1860 München gegen den Karlsruher SC in der Allianz Arena in München besucht. Nach dem Spielende gegen 14.45 Uhr kam es in der Nordkurve im Block 240/241 zu einer Schlägerei. Die Staatsanwaltschaft erhob Anklage zum Jugendgericht München mit dem Vorwurf, dass zunächst der Freund des jungen Fans und dann der Allinger selbst einen unbekannten Mann mit der Hand ins Gesicht geschlagen haben sollen.

Der zuständige Richter hat in der Verhandlung die maßgeblichen Videosequenzen, die von einer Stadionkamera aufgenommen worden waren, angesehen.

Daraus lasse sich erkennen -so das Urteil-, dass die Aggression zunächst eindeutig nicht von dem jungen Mann ausgegangen ist, sondern von dem unbekannten Geschädigten. Der habe dem jungen Fan, als dieser das über der Reling hängende Banner abnehmen wollte, zunächst den Weg versperrt. Dabei sei der junge Mann völlig passiv geblieben. Als es ihm schließlich gelungen wäre, am Geschädigten vorbei zu kommen und ihn von sich weg zu schieben, habe ihm dieser einen Schlag, vermutlich mit der Faust, ins Gesicht versetzt. Erst daraufhin habe der junge Fan reflexartig mit der offenen Hand dem Geschädigten ins Gesicht geschlagen.

Bereits die Vertreterin der Staatsanwaltschaft beantragte nach Betrachtung der Filmsequenzen einen Freispruch. Der zuständige Richter sprach den jungen Mann frei: „Dieser Schlag war gerichtlicher Einschätzung nach durch eine Notwehrlage gerechtfertigt. Der Angeklagte musste sich aufgrund des aggressiven Verhaltens des „Geschädigten“, das letztlich in einem Faustschlag in sein Gesicht mündete, der Gefahr ausgesetzt sehen, weiter körperlich angegriffen und möglicherweise verletzt zu werden. Gegen die Fortsetzung des körperlichen Angriffs des „Geschädigten“ auf ihn durfte er sich auf die erfolgte Art und Weise zur Wehr setzen. Sein Verhalten war daher durch Notwehr gerechtfertigt und nicht strafbar.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Pressemitteilung 35/16 des Amtsgerichts München vom 02. Mai 2016

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